Datenschutz bei Anträgen auf Hartz IV - Leistungen
Datenschutz und Informationsfreiheit gehören zu den Grundrechten des Bürgers. Die Details scheinen in der Praxis jedoch nicht so klar auf der Hand zu liegen. Deshalb haben vor einiger Zeit die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin und Brandenburg ihren Ratgeber zu Hartz IV aktualisiert. Welche Rechte jeder kennen sollte, kann man hier nachlesen. So hat die ARGE durchaus das Recht, sich beim Bundeszentralamt für Steuern über Kontostammdaten der Leistungsempfänger zu informieren.
Dieser 35 seitige Ratgeber beantwortet Fragen wie
Selbst ein Muster für die Bescheinigung zur GEZ-Befreiung ist enthalten.
Im Anhang werden wertvolle Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen gegeben. So darf das Amt die Kontoauszüge der letzten 3 Monate grundsätzlich für die Beurteilung einer Leistungsgewährung von laufenden Leistungen oder einmaliger Beihilfe einsehen. Bei geringfügigen Ausgaben bis 50 Euro kann der Buchungstext geschwärzt werden. Wenn es besonders schützungswürdige Daten betrifft, auch darüber. Einnahmebuchungen können selbstverständlich nicht geschwärzt werden, da hier die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I über die Angaben zum Einkommen verletzt wäre.
Die Broschüre kann unter anderem telefonisch bestellt werden : (Berlin) 030-13889-0 oder (Brandenburg) 033203/356-0.
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